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Dienstboten-Ordnung von 1900

Es mag zunächst verwundern, dass diese Heft sich an Herrschaften und Gesinde richtet. Aber: Nach langjährigen Beratungen trat das BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, noch zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Kraft Es war die erste Verschriftlichung im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß.
Erstmals wurde einheitlich die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit festgeschrieben.
Rechtsanwalt und Notar A. Stegemann hat das Heftchen herausgegeben und damit das BGB und das Gesinderecht zusammengetragen. Erschwert wird das Lesen des Heftchens durch den Umstand, dass der Autor die drei damals aktuellen Rechtsnormen -siehe unten - in einen Text zusammentrug und schon einige Änderungen, die das neue BGB wohl hervorrufen wird, notierte. Das BGB hat er darauf hin durchgelesen und wiedergegeben, welche Rechtsnorm für die Dienstboten in Frage kommen.

Das Register folgt den Paragrafen:

Einleitung Seiten 3 und 4: BGB Einflussbereich im Dienstboten Recht, Schadenersatzpflicht für den Abwerber eines Dienstboten, Dienstzeugnis, Züchtigungsrecht, Strafen, Gültigkeitsumfang
- der "Dienstbotenordnung für die Landdrosteibezirke Hannover, Hildesheim, Lüneburg und für den Harzbezirk vom 15. August 1844"
- des "Hannoversche Polizeistrafgesetz für das Königreich Hannover vom 25.Mai 1847"
- das BGB von 1900

Dienstbotenordnung von 1844:
Ernst August, Königlicher Prinz von .....hat erlassen:
§ 1 bis 8: Abwerbung, Vertragsbegründung, Definitionen von Dienstbote, Dienstherrn, Lohn, Mietung und Vermietung von Dienstboten, Mietgeld
§ 12 bis 22: Dienstantritt, Dienstrücktritt, Entlasstage, Schwangerschaft, Nichtantritt
§ 23 bis 34: Pflichten des Dienstboten
§ 35 bis 37: Pflichten des Dienstherrn
§ 38 bis 43: Lohn, Kost, Kleidung, Weihnachtsgeld, Kostgeld
§ 44 bis 48: Dauer, Kündigung,
§ 49 bis 56: Entlassung, Verlassung des Dienstes durch den Dienstboten
§ 57 bis 63: Krankheit, Tod
§ 65 bis 67: Zeugnis, Arbeitszeugnis
§ 68 bis 73: Dienstbuch, Zeugnis

Polizeistrafgesetz:
§ 293 bis 302: Abwerbung, Dienstbücher, Doppelbeschäftigung, Entlassung, Rücktritt Falschaussage gegenüber einem Dienstboten

BGB
§§ 104 bis 115, 131, 278, 616 bis 619, 624, 831, 840, 1358

Autoren: 
A.Stegemann
Seiten: 
86
Verlag/Herausgeber: 
Helwingsche Verlagsbuchhandlung Hannover
Druck von F E Haag, Melle
Auflagen: 
1. Auflage 1899
ISBN: 
nicht vorhanden
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